Masern werden häufig unterschätzt. Sie sind hoch ansteckend und können einen sehr schlimmen, teils tödlichen Verlauf nehmen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat darauf mit einem Gesetz reagiert, das vor allem Kinder besser vor Masern schützen soll.

Das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ ist am 1. März dieses Jahres in Kraft getreten. Es richtet sich an alle nach dem 31.12.1970 geborenen Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen, wie z. B. Kindergärten, Schulen, Heimen, Ferienlager etc., betreut werden oder tätig sind. Ferner an Beschäftigte, die in den unterschiedlichen Gesundheitseinrichtungen, wie z. B. Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Wohngruppen, arbeiten. Das Gesetz gilt außerdem für Asylsuchende und Flüchtlinge, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht oder dort tätig sind.

All diese Personen haben einen ausreichenden Schutz, wenn sie in einem Alter von 1 bis 2 Jahren eine bzw. ab zwei Jahre zwei Masern-Impfungen erhalten haben. Ein entsprechender Nachweis muss erbracht werden. Dies geschieht in der Regel durch einen Impfausweis. Es kann aber auch ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, mit dem Hinweis, dass eine Immunität gegen Masern besteht oder dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung gegen Masern nicht durchgeführt werden kann.

Grundsätzlich gilt, dass die vorgenannten Nachweise bei Personen, die in der jeweiligen Einrichtung neu eingestellt oder aufgenommen werden, direkt vorgelegt werden müssen. Bei allen, die am 01.03.2020 bereits in einer der Einrichtungen tätig oder betreut waren, ist der Nachweis bis zum 31. Juli 2021 zu erbringen. Geschieht dies nicht, dürfen sie dort nicht mehr arbeiten oder betreut werden.

Die erforderliche Impfung führt der Hausarzt auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen durch.

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08.04.2020, ASt