Im Straßenverkehr teilen sich Menschen zu Fuß, auf zwei oder vier Rädern den Verkehrsraum. Klare Regeln definieren das Miteinander und schützen insbesondere die schwächsten Verkehrsteilnehmer – die Fußgänger und Fahrradfahrer. Die Statistiken zeigten eine deutliche Zunahme an Unfällen mit Fahrradfahrern. Neben dem Appell zu vorausschauendem und rücksichtsvollem Fahren sollen neue Regelungen für einen besseren Schutz der Radfahrer sorgen. Was konkret ist seit dem 1. April 2020 neu?

 

  • Lastwagen über 3,5 Tonnen dürfen innerorts beim Rechtsabbiegen an Kreuzungen nur noch in Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit Rad- oder Fußverkehr zu rechnen ist.
  • Wer Radfahrer überholt, muss innerorts einen Mindestabstand von 1,5 Metern und außerorts von zwei Metern einhalten. Das ist präziser als der bisher schwammig definierte „ausreichende“ Abstand.
  • Das Halten auf Fahrrad-Schutzstreifen ist verboten. (Bislang waren drei Minuten erlaubt.) Beim Parken an Kreuzungen und Einmündungen ist ein Abstand von acht Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten vorgeschrieben.
  • Neu sind Schilder zur Kennzeichnung von Radschnellwegen (Beginn und Ende). Ebenfalls neu sind Schilder, die ein Überholverbot nur für Autos oder andere mehrspurige Fahrzeuge aussprechen.
  • Bei Autofahrern hat sich der Grünpfeil an Ampeln bewährt. Dieser findet nun auch für Radfahrer auf einem Radweg oder auf Radfahrstreifen Anwendung.
  • Zusätzlich zu Fahrradstraßen gibt es nun auch Fahrradzonen, in denen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometern gilt.
  • Für Carsharing-Fahrzeuge gibt es ein neues Symbol, das bevorrechtigtes Parken ermöglicht.

 

Alle neuen Regeln dienen dazu, die leisen Radfahrer zu schützen, die keinerlei Knautschzone um sich herum haben.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Betriebsärzte vom Werkarztzentrum.

 

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04.11.2020, ASt